VerwGG aus systematischen Gründen der Gerichtsbarkeit entzogen. Könnten diese Verfügungen nämlich wiederum mit Beschwerde angefochten werden, könnte deren Vollstreckbarkeit ja laufend hinausgeschoben werden (Botschaft der Standeskommission zum Landsgemeindebeschluss betreffend Revision der Kantonsverfassung, zum Gerichtsorganisationsgesetz und zum Verwaltungsgerichtsgesetz, S. 30).