Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung handelt es sich bei der Standeskommission bei der Ausübung von Exekutivaufgaben nicht um eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts als Judikative. Die Vollstreckung von Entscheiden ist eine reine Exekutivaufgabe, entsprechend wird sie in Art. 6 lit. c VerwGG aus systematischen Gründen der Gerichtsbarkeit entzogen.