b) Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann gemäss Art. 31 VerwGG erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, sie ungerechtfertigt verzögere oder die Amtsgewalt missbrauche.