a) Gegen Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden ist nach Art. 6 lit. c Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) die Beschwerde unzulässig. Die angefochtene Verfügung betrifft unbestrittenermassen die Vollstreckung eines Gerichtsentscheides, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben ist.