(…) 5. Zuständig für die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs E 117/98, welcher nicht auf eine Geldleistung lautet, ist im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Verfassung des Eidgenössischen Standes Appenzell I.Rh. (KV) bzw. Art. 313 Abs. 3 Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) die Standeskommission. Gegenstand dieser Rechtsverweigerungsbeschwerde ist unbestrittenermassen die Vollstreckung eines in einem Zivilverfahren ergangenen Gerichtsentscheides im Sinne von Art. 313 Abs. 3 ZPO, welche in die Zuständigkeit der Standeskommission fällt.