(Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 44/00 vom 6. März 2001) Rechtverweigerungsbeschwerde gegen Standeskommissionsbeschluss betreffend Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs Gegen einen Standeskommissionsbeschluss vom 15. Mai 2001 betreffend die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs erhob R. bei der verwaltungsgerichtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei kostenfällig aufzuheben, allenfalls mit Weisungen zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens des gerichtlichen Vergleichs. Erwägungen: