277 ZGB N 17; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, 02.37 ff., 06.79 ff.). Zur Berechnung des erweiterten Notbedarfs fehlen verschiedene Angaben wie Arztkosten, Steuern, Schuldzinsen usw., doch lässt sich schon aufgrund der vorhandenen Unterlagen die Aussage machen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin diese Einkommensgrenze nicht erreicht, weshalb sie nicht zu weiteren finanziellen Leistungen an die mündige Tochter verpflichtet werden kann. Entsprechend können auch keine Abzüge geltend gemacht werden. Es besteht für die Tochter A., wie im Übrigen schon die Vorinstanz ausgeführt hat, die Möglichkeit, für ihre Ausbildung Stipendien zu beantragen.