Der Anspruch auf die Kinderzulagen besteht gemäss Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Gesetz über die Kinderzulagen (KZG) nur für die Beschwerdeführerin, nicht aber für ihre Kinder. Die Kinderzulagen wurden in der neuen Berechnung unter obiger Ziffer weggelassen, obwohl sie als wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG als Einnahme der Beschwerdeführerin gelten. Dies gilt aufgrund der Anspruchsberechtigung auch für die Kinderzulage der volljährigen Tochter A.. Entsprechend wurde bei den Einnahmen von einem zu geringen Betrag ausgegangen. Lebensbedarf