Der Beschwerdeführerin wurde ein jährliches Einkommen von Fr. 3'600.-- aufgerechnet, mit der Begründung, ihr Konkubinatspartner habe einen Anteil an die Haushalts- und Lebenshaltungskosten zu übernehmen. Aus den Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte betreffend der konkreten Arbeitsteilung bei der Haushaltsführung, und auch im Beschwerdeverfahren wurden keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Der durch die Vorinstanz eingesetzte Betrag, monatlich lediglich Fr. 300.--, als pauschaler Beitrag des Konkubinatspartners an den gemeinsamen Haushalt bzw. die Haushaltsführung, ist deshalb nicht zu beanstanden. Kinderzulagen