Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Mietzinsabzug von Fr. 6'900.-- zugelassen. Die Höhe dieses Abzugs erscheint angemessen unter Berücksichtigung, dass sie ihr Eigenheim im massgeblichen Zeitpunkt zusammen mit ihrem im Konkubinatspartner und einer erwachsenen Tochter bewohnte und zudem konkret keine Mietkosten anfielen. Andere Renten und Pensionen