Der Mietzins darf gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG bei Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern höchstens Fr. 13'800.-- betragen. Werden Wohnungen und Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist gemäss Art. 16c ELV der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Aufteilung hat zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.