Der Eigenmietwert ist durch die Vorinstanz bei den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ELV) als Einnahme eingesetzt worden. Gleichzeitig wurden die Hypothekarzinsen sowie die Kosten für den Gebäudeunterhalt bis zur Höhe des angerechneten Eigenmietwerts (Bruttoertrag) bei den Abzügen zugelassen (Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG).