b) Im Sinne von Art. 3a Abs. 4 ELG sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter B. zusammenzurechnen. c) Die beschwerdebeklagte Vorinstanz hat aufgrund des Rekurses an die Standeskommission eine Neuberechnung der finanziellen Verhältnisse vorgenommen, welche bei den Akten liegt. Es wird nachfolgend der Systematik der Beschwerdeschrift gefolgt und werden die Ziffern bzw. die Zahlenwerte aus der Neuberechnung entnommen. Erwerbseinkünfte