Als Einnahmen sind nach Art. 3c Abs. 1 ELG insbesondere anzurechnen: a. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Dabei sind jährlich insgesamt 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen …; b. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen; c. … d. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV;