Zudem als Ausgaben anzuerkennen sind gemäss Art. 3b Abs. 3 ELG: a. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens; b. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; c. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung; d. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen; e. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.