a) Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist nach Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern, die im gleichen Haushalt leben, sind gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG zusammenzurechnen.