Ein Vorschuss wird nur soweit ausgerichtet, als der Elternteil, der für das Kind sorgt, die Einkommensgrenze einer alleinstehenden Person mit Kindern gemäss der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erreicht. Der Vorschuss darf zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen diese Einkommensgrenze nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 2).