2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Verordnung betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (GS 218) hat das unmündige Kind mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh., das selbst oder dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht besitzt, Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, die in einem vollstreckbaren schweizerischen oder ausländischen gerichtlichen Entscheid oder in einem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vertrag festgelegt sind, wenn diese trotz gesetzlicher Inkassohilfe nicht rechtzeitig eingehen.