Für das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit der erstinstanzlichen Verfügung, dem 19. April 2000, bestand, betrifft doch auch die angefochtene Verfügung die Zeit ab 1. Januar 2000. Insoweit der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 27. Februar 2001 geltend macht, das Konkubinatsverhältnis der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich in Brüche gegangen und der Konkubinatspartner sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, betrifft dies unbestrittenermassen einen späteren Zeitpunkt.