Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fordert in seiner Beschwerde unter anderem, für deren Tochter A. die Alimentenbevorschussung für die Monate Januar und Februar 2000. Die Vormundschaftsbehörde hat jedoch im Vernehmlassungsverfahren eine Abrechnung eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass die Alimentenbevorschussung für A. ununterbrochen bis April 2000 ausbezahlt wurde, was anschliessend durch die Gegenpartei nicht mehr bestritten wurde. Auf diesen Punkt der Beschwerde kann deshalb mangels Beschwernis bzw. Rechtschutzinteresse nicht eingetreten werden.