Entsprechend läuft der Verzugszinspflicht von 5 % erst ab diesem Datum. Die beschwerdebeklagte Vorinstanz ist demnach zu verpflichten, den Kläger mit drei Monatslöhnen zuzüglich Zins zu 5 % ab 28. Juli 1998 zu entschädigen. Nicht berücksichtigt wurde bei der Bemessung im Sinne der Rechtsprechung, dass der Kläger als Polizist, welchem gekündigt wurde, keine Chance mehr hat, in ein anderes Polizeikorps aufgenommen zu werden, und ihm mit der Kündigung also faktisch verunmöglicht wird, in seinem Beruf weiterhin tätig zu sein. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 39/00 vom 6. Februar 2001) Alimentenbevorschussung