Die dem Gericht eingereichten Akten der beschwerdebeklagten Vorinstanz, aufgrund deren die Kündigung ausgesprochen wurde, genügen nicht, das Mass eines allfälligen (Mit-)Verschuldens des Klägers an der Kündigung rechtsgenüglich zu beurteilen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die geforderte Entschädigung deshalb als angemessen. Die Entschädigung wurde jedoch erst mit Klageeinleitung vom 28. Juli 1998 geltend gemacht. Entsprechend läuft der Verzugszinspflicht von 5 % erst ab diesem Datum.