Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass nach der Lehre bei analoger Anwendung von Art. 336a OR auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse im Sinne obiger Ausführungen finanzielle Entschädigungen weitaus höher ausfallen, als es nach Obligationenrecht vorgesehenen ist. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs als verfassungsmässiges Recht stellt einen schweren Missbrauch dar. Die dem Gericht eingereichten Akten der beschwerdebeklagten Vorinstanz, aufgrund deren die Kündigung ausgesprochen wurde, genügen nicht, das Mass eines allfälligen (Mit-)Verschuldens des Klägers an der Kündigung rechtsgenüglich zu beurteilen.