beitsverhältnisses bestimmt wird. Dabei gebietet es der Strafcharakter der Entschädigung, dass der Richter in analoger Anwendung von Art. 63 StGB auch den - vorliegend allerdings von keiner Partei angerufenen - wirtschaftlichen Verhältnissen des entschädigungspflichtigen Arbeitgebers Rechnung trägt (BGE 119 II 157 Erw. 2b).