Die Höhe der Geldstrafe wegen missbräuchlicher Kündigung bestimmt sich durch ihren Präventivzweck. Sie muss so hoch sein, dass sie abschreckend wirkt. Der missbräuchlich Kündigende soll sich seine ‚Vertragsfreiheit‘ nicht zu einem geringen Preis erkaufen dürfen (Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 336a N 3). Die Entschädigung soll den Arbeitgeber in erster Linie für das dem Arbeitnehmer durch die missbräuchliche Kündigung zugefügte Unrecht bestrafen. Trotz der missverständlichen Bezeichnung ist die Entschädigung hingegen nicht Schadenersatz und setzt daher auch keinen Schadensnachweis voraus;