Eine Kündigung eines öf- fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses, welche demnach unter Umgehung eines verfassungsmässigen Rechts verfügt wird, ist jedenfalls als missbräuchlich zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 336a OR gegeben. c) Der klägerische Rechtsvertreter fordert eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen.