Die beschwerdebeklagte Vorinstanz als verfügende Behörde hat unbestrittenermassen dem Kläger keine Akteneinsicht in die Grundlagen ihrer Verfügung gewährt und auch das rechtliche Gehör verweigert. Der Umstand, dass sich der Kläger schon vor dem Polizeikommando zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussern konnte, kann diesen Mangel nicht heilen; insbesondere wurde ihm auch damals aktenkundig nicht Einsicht in alle ihn betreffenden Unterlagen gewährt. Eine Kündigung eines öf- fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses, welche demnach unter Umgehung eines verfassungsmässigen Rechts verfügt wird, ist jedenfalls als missbräuchlich zu bezeichnen.