Vielmehr wurde durch die Vorinstanz, wie sie es selbst ausdrückt, dem Kläger dieses verfassungsmässige Recht bezüglich Disziplinarmassnahmen unterdrückt, indem sie direkt die Kündigung verfügt hat. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, vielmehr deutet dieses Vorgehen auf eine Rachekündigung hin. Die beschwerdebeklagte Vorinstanz als verfügende Behörde hat unbestrittenermassen dem Kläger keine Akteneinsicht in die Grundlagen ihrer Verfügung gewährt und auch das rechtliche Gehör verweigert.