Die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der dazu notwendigen Akteneinsicht ist nicht nur bei disziplinarischen Massnahmen, sondern umso mehr bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses verfassungsmässiges Recht (Art. 29 Abs. 2 BV). Unbestrittenermassen wurde dies dem Kläger durch die beschwerdebeklagte Vorinstanz nicht gewährt. Vielmehr wurde durch die Vorinstanz, wie sie es selbst ausdrückt, dem Kläger dieses verfassungsmässige Recht bezüglich Disziplinarmassnahmen unterdrückt, indem sie direkt die Kündigung verfügt hat.