… Der Gekündigte kannte und kennt die dienstlichen Mängel, die ihm vorgeworfen wurden und die den Ausschlag zur Kündigung gegeben haben. Er hätte im Rahmen einer Anhörung durch die Standeskommission vor der Kündigung keine Tatsachen anbringen können, die er nicht bereits in den verschiedenen Gesprächen mit dem Polizeikommandanten oder in seinen Stellungnahmen zu den erhaltenen schriftlichen Mitteilungen bereits angebracht hat. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der vorliegenden Kündigung kann demnach nicht die Rede sein. …“