Die Standeskommission nimmt am 18. November 1998 (Prot. Nr. 1578) dazu Stellung und begründet die Kündigung damit, dass sie nach Kenntnisnahme des dienstlichen Verhaltens und der Tätigkeit des Klägers als Polizeimann die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens nicht als die richtige Massnahme erachtet habe. „Sie hat vielmehr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschlossen. Der Gekündigte kann sich somit nicht auf die im Disziplinarverfahren ihm allenfalls zustehenden Parteirechte berufen. … Der Gekündigte kannte und kennt die dienstlichen Mängel, die ihm vorgeworfen wurden und die den Ausschlag zur Kündigung gegeben haben.