c) Wird die Entschädigungsklage nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht, ist der Anspruch gemäss Art. 336b Abs. 2 OR verwirkt. (…) Die Klageeinleitung erfolgte bei analoger Anwendung von Art. 336b Abs. 2 OR in Berücksichtigung der kantonalen Zivilprozessordnung rechtzeitig. 5. Der Beschwerdeführer beruft sich im kantonalen Verfahren auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung, weshalb ihm in analoger Anwendung von Art. 336a OR eine Entschädigung zustehe.