b) Wer gestützt auf Art. 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss nach Art. 336b Abs. 1 OR gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. Die Kündigung erfolgte mit Schreiben der Standeskommission vom 23. Oktober 1997 per 31. Januar 1998. Der Rechtsvertreter des Klägers teilte am 5. November 1997 und damit innert der Kündigungsfrist der Standeskommission mit, dass dieser nicht mit der Kündigung einverstanden sei. Dieses Schreiben stellt eine gültige Einsprache dar.