a) Hingegen war gemäss dem in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 41 Ziff. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bezirksgericht erstinstanzlich in öffentlich-rechtlichen Streitsachen insbesondere zuständig für vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlichen Beamten- und Anstellungsrecht. Weitere Verfahrensvorschriften fanden sich auch nicht in der Zivilprozessordnung. In Lückenfüllung rechtfertigt es sich unter diesen besonderen Umständen, die Bestimmungen von Art. 336b OR analog auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse anzuwenden.