4. Die Bestimmung von Art. 336b OR ist für das öffentliche Personalrecht entbehrlich, soweit das Verfahren in der Verwaltungsverfahrensordnung näher festgelegt ist (Poledna, a.a.O., S. 231). Im massgeblichen Zeitpunkt der Kündigung im Jahre 1997 gab es kantonal weder ein Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG, Annahme an Landsgemeinde vom 25. April 1999) noch ein Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG, Annahme an Landsgemeinde vom 30. April 2000). Auch aus der damals gültigen Personalverordnung (GS 153) lassen sich keinerlei Verfahrensvorschriften entnehmen.