Da die finanziellen Konsequenzen je nach Konstellation jedoch stark variieren würden, würde eine solche Regelung rasch zu willkürlichen Ergebnissen führen. Aus diesem Grund haben sich mehrere Kantone in letzter Zeit entschieden, bei ungerechtfertigter Entlassung eine der Höhe nach begrenzte finanzielle Entschädigung ohne Wiedereinstellungsanspruch vorzusehen. Die finanzielle Entschädigung liegt dabei zum Teil weitaus höher als es nach Art. 336a OR vorgesehen ist (Poledna, a.a.O., S. 230 f.).