Hieraus sind zwei Folgerungen zu ziehen: Zum einen ist im öffentlichen Personalrecht die ungerechtfertigte Entlassung als nichtig zu betrachten, und der Entlassene ist wieder anzustellen. Eine solche Regelung erweist sich in der Praxis als kaum durchführbar, da in aller Regel ein gestörtes Vertrauensverhältnis besteht. Denkbar ist der Einsatz an einem anderen Arbeitsort innerhalb der Verwaltung.