O., S. 231). Dabei kann bei einer ungerechtfertigten Kündigung des Dienstverhältnisses Art. 336a OR analog angewendet werden, wenn das öffentliche Recht für diesen Fall keine besondere Entschädigungsregelung kennt und eine Regelungslücke besteht. Anderseits vertritt die neuere Lehre die Ansicht, dem Gemeinwesen stehe es nicht an, sich wie ein privater Arbeitgeber durch Zahlung einer Entschädigung eines Arbeitnehmers zu entledigen, wenn hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen würden. Hieraus sind zwei Folgerungen zu ziehen: