Vielmehr muss ein trifftiger Grund für die Kündigung vorliegen, so etwa nicht zufriedenstellende Arbeitsleistungen oder fehlender Bedarf. Es ist jeweils an das Gebot der Rechtsgleichheit und den Grundsatz des Verbotes des willkürlichen Handelns gebunden (Poledna, Annäherungen an das Obligationenrecht, in: Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 228). Zudem ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantie, dass die betroffene Person vor der Entlassung zwingend anzuhören und der Entscheid der entlassenden Behörde zu begründen ist (Poledna, a.a.O., S. 231).