c) Es gilt nachfolgend zu prüfen, inwieweit eine Transformation des privatrechtlichen Einzelarbeitsvertragsrechtes, konkret von Art. 336a OR, ins öffentliche Recht auf dem Weg der Verweisung möglich ist. Das unbefristete öffentliche Arbeitsverhältnis ist unter Beachtung von näher geregelten Fristen kündbar. Allerdings ist das Gemeinwesen als Arbeitgeber nicht im gleichen Masse frei wie ein Privater, eine Kündigung auszusprechen, selbst wenn es die Kündigungsfristen beachtet. Vielmehr muss ein trifftiger Grund für die Kündigung vorliegen, so etwa nicht zufriedenstellende Arbeitsleistungen oder fehlender Bedarf.