b) Gemäss Schreiben der Standeskommission an den Kläger vom 25. Juni 1997 richtet sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 334 ff. OR, soweit die durch Grossratsbeschluss vom 24. Februar 1997 revidierte Besoldungsverordnung keine entsprechende Regelung mehr enthält. Gleiches ergibt sich auch aus ihrer konkreten Stellungnahme vom 18. November 1998 (Prot. Nr. 1578), nämlich die Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kanton Appenzell I.Rh. richte sich nach den stellvertretend zur Anwendung gelangenden Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag.