Nach Art. 5 der heute gültigen Behördenverordnung (Grossratsbeschluss vom 15. Juni 1998, mit gleichzeitigem Inkraftsetzen) haftet der Kanton für Schäden, die durch widerrechtliche, in Ausübung der amtlichen Tätigkeit vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen der Behördemitglieder entstanden sind. Dabei hat sich, auf den vorliegenden Fall bezogen, nur insofern etwas geändert, als der Kanton die persönliche Haftung der Behördenmitglieder abgeschafft und die Staatshaftung eingeführt hat (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 1736 ff.).