a) Gemäss Art. 5 der damals gültigen Besoldungsverordnung (GS 153) haften Behördenmitglieder für Schäden, die sie Drittpersonen in Ausübung oder Unterlassung der amtlichen Tätigkeit absichtlich oder grobfahrlässig zufügen. Nach Art. 5 der heute gültigen Behördenverordnung (Grossratsbeschluss vom 15. Juni 1998, mit gleichzeitigem Inkraftsetzen) haftet der Kanton für Schäden, die durch widerrechtliche, in Ausübung der amtlichen Tätigkeit vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen der Behördemitglieder entstanden sind.