3. Der Kläger verlangt vom Kanton Appenzell I.Rh. in analoger Anwendung von Art. 336a OR eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zuzüglich 5 % Zins seit 1.2.1998, wegen missbräuchlicher Kündigung. Es habe sich um eine ‘Rachekündigung’ gehandelt, weil sich der Kläger gegen unberechtigte Vorwürfe gewehrt habe. Zudem sei im Verlaufe des verwaltungsinternen Verfahrens massiv das rechtliche Gehör verletzt worden. Der Kläger macht damit vermögensrechtliche Ansprüche aus einer widerrechtlichen Handlung der Standeskommission als zuständiger Behörde geltend;