Eine konkrete Verkehrsgefährdung wird dabei nach Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht verlangt. Es genügt bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Die Voraussetzungen für einen obligatorischen Entzug des Führerausweises nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG sind demnach erfüllt. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis des Rekurrenten nichts zu ändern, er sei in Eile gewesen, weil er an einer Gläubigerversammlung habe teilnehmen müssen. Im Verhältnis zum bescheidenen Zeitgewinn ist die mit dem Rechtsüberholen von Fahrzeugen bewirkte schwere Verkehrsgefährdung stärker zu gewichten.