32 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) dann vor, wenn der Lenker durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hevorruft oder in Kauf nimmt. Von einer groben Verkehrsregelnverletzung muss dann gesprochen werden, wenn der Führer in nicht alltäglicher Weise Verkehrsregeln verletzt, deren Missachtung nach der allgemeinen Lebenserfahrung oft zu schweren Unfällen führt.