2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) muss der Führerausweis obligatorisch entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Eine schwere Verkehrsgefährdung liegt laut Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) dann vor, wenn der Lenker durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hevorruft oder in Kauf nimmt.