6.2. Im Weiteren ist der Vollständigkeit halber auf Art. 49 Abs. 3 BauG zu verweisen, wonach bei Erweiterungen, Zweckänderungen und beim Wiederaufbau von Bauten die Erschliessung den neuen Anforderungen zu genügen hat. Aufgrund dieser Vorschrift ist demnach im vorliegenden Fall, da die auf der Parz. Nr. X bestehenden Gebäulichkeiten abgebrochen und neue Stockwerkeigentumswohnungen mit einer Tiefgarage errichtet werden sollen, die Frage der strassenmässigen Erschliessung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 49 Abs. 2 lit. b BauG zu prüfen.