49 Abs. 2 lit. b BauG ist Land bzw. ein Grundstück dann baureif, wenn es über eine erforderliche Zufahrt verfügt. Die zitierten Vorschriften verfolgen planerische sowie feuer-, gesundheits- und verkehrspolizeiliche Ziele. Von dieser Zielsetzung ausgehend ist eine Zufahrt dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern einen sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benutzt werden kann.