Laut Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land dann erschlossen, wenn u.a. für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt auf eine öffentlich zugängliche Strasse besteht. Neben diesen rein tatsächlichen Voraussetzungen für eine genügende Zufahrt bedarf es zusätzlich der rechtlichen Sicherstellung der Zufahrt, z.B. - sofern kein öffentlich-rechtliches Fahrrecht besteht - durch einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag. Mit dieser bundesrechtlichen Vorschrift steht denn auch Art. 49 Abs. 1 BauG im Einklang, gemäss welchem Bauten nur auf baureifem Land errichtet werden dürfen. Nach Art. 49 Abs. 2 lit.